gemäß § 451 g HGB
Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb von Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder
Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung
bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht
(Obhutshaftung).
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung
ist auf einen Betrag von 613,55 $ je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung
des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung
der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen
Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung
einer mit der Ausführung des Umzugs zusammenhängenden vertraglichen
Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung
des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen,
und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden,
so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt,
der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort
und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Der Wert
des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich
sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.
Haftungsausschluß
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die
Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen
beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht
vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
Besondere Haftungsausschlußgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust
oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen
ist:
1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken,
Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender;
4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;
5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht
den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht,
sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung
vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung
bestanden hat;
6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, derzufolge
es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen,
Rost, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet.
Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlußgründe
nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen
getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen
außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen
den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes
oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden
auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der
Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein,
dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Haftung der Leute
Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen
Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung
der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so
kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen.
Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein,
dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender
Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust
oder Beschädigung des Guts oder durch Überschreitung der Lieferfrist
während der durch ihn auszuführenden Beförderung entsteht,
in gleicher Weise, wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur
kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem
Frachtvertag zustehen. Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur
haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs
in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über
die Haftung der Leute.
Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit
ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die
gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.
Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das
Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.
Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes
zu beachten:
- Der Absender ist verpflichtet, das Gut sofort bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigung oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll spezifiziert festzuhalten und dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen.
- Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste, die der Absender erst beim Auspacken des Umzugsgutes feststellt, müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.
- Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
- Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
- Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muß sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern - in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen.
- Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle),
ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben,
welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht
(z.B.Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe
etc.).