Allgemeine Geschäftsbedingungen der Umzugsfirma
Ihr Umzugsprofi / Tino Erler

Die Umzugsfirma kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.

Die Umzugsfirma übernimmt im Rahmen des Umzuges anfallende Dübelarbeiten nur, wenn sie vorher vom Absender über die Lage der unter Putz liegenden Leitungen unterrichtet worden ist. Der Absender ist verpflichtet bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie Waschmaschinen, Radio- oder Fernsehgeräten, Computeranlagen usw. fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist die Umzugsfirma nicht verpflichtet.

Die Mitarbeiter der Umzugsfirma sind, insofern nicht anders vereinbart, nicht zur Vornahme von Elektro- und Sanitärinstallationsarbeiten berechtigt.

Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet die Umzugsfirma nicht.

Gegen Ansprüche der Umzugsfirma ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

Die Umzugsfirma führt unter Wahrung der Interessen des Absenders ihre Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt einer ordentlichen Umzugsfirma gegen Erstattung der Kosten aus, die zu diesem Zweck aufgewendet werden. Zusätzlich zu zahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistun-gen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.

Trinkgelder sind mit der Rechnung der Umzugsfirma nicht verrechenbar.

Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle, eines Amtes oder eines Arbeitgebers einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weißt er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlung oder Teilzahlung auf entsprechende Aufforderung direkt an die Umzugsfirma auszuzahlen.
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen sowie Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an anderer zur ihrer Annahme nicht bevollmächtigter Mitarbeiter der Umzugsfirma hat die Umzugsfirma nicht zu verantworten.

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass keine Gegenstände oder Einrichtungen irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wurden.

Wenn eine Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber unterschrieben wurde und der Auftraggeber tritt vom Vertrag zurück, so ist ein Betrag von 25 % der Summe auf dem unterschriebenen Auftrag, mindestens aber 150,00 € als Unkosten- und Bearbeitungspauschale fällig. Sollte der Vertragsrücktritt später als 48 h vor Beginn der Erfüllung des Vertrages eintreten, so werden 50 %, mindestens aber 250,00 € fällig.

Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Ausladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Beladung fällig und in bar oder mit Scheck zu zahlen. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist die Umzugsfirma berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung.

Für Rechtstreitigkeiten mit Vollkaufleuten aufgrund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung der Umzugsfirma befindet ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten, gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, das der Absender nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Es gilt deutsches Recht.